RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §13 Abs4

Rechtssatz

Der Leser wird durch ein Inhaltsverzeichnis auf die ihm als lohnend erscheinende Lektüre gezielt herangeführt. Daß ein solches Inhaltsverzeichnis einen von den übrigen Teilen der Druckschrift formal und sachlich verschiedenen Teil darstellt, ist ebensowenig zweifelhaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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