RS OGH 1995/6/28 13Os53/95, 15Os101/11h, 15Os49/17w (15Os50/17t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §9

Rechtssatz

Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95
  • 15 Os 101/11h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
    Vgl auch; Beisatz: Die Gegendarstellung soll dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, alsbald in diesem Medium mit derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden und ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. In Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs soll sie als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so dem Medienpublikum Aufklärung darüber bieten, inwieweit die entgegnete Tatsachenmitteilung unrichtig oder irreführend unvollständig war. (T1)
  • 15 Os 49/17w
    Entscheidungstext OGH 19.07.2017 15 Os 49/17w
    Auch; Beisatz: Die aktive Informationsfreiheit der Medien wird durch den Anspruch auf Gegendarstellung in keiner Weise eingeschränkt oder zensuriert und der Anspruch auf Veröffentlichung stellt auch keine staatliche Sanktion dar. (T

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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