RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §13 Abs4
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im § 13 Abs 4 MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen.Durch die Mediengesetznovelle 1992 wurden die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswertes nicht verändert. Im Paragraph 13, Absatz 4, MedG wurde lediglich für Tatsachenmitteilungen auf Titelseiten oder in Überschriften eine besondere Regelung getroffen, die ein unzweckmäßiges Erscheinungsbild oder eine unverhältnismäßige Belastungen des Mediums als Folge einer allzu schematischen Handhabung gesetzlicher Vorschriften hintanhalten sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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