Norm
StPO §393aRechtssatz
Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Besprechung zwischen Wahl-(Amts-)Verteidiger und Beschuldigten bzw. die Übersetzung von Schriftstücken sind keine baren Auslagen des freigesprochenen Angeklagten, die ihm gemäß § 393a Abs.1 StPO vom Bund ersetzt werden (anders als die dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 393 Abs.2 StPO zustehende Vergütung der notwendigen Dolmetscherkosten).Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Besprechung zwischen Wahl-(Amts-)Verteidiger und Beschuldigten bzw. die Übersetzung von Schriftstücken sind keine baren Auslagen des freigesprochenen Angeklagten, die ihm gemäß Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO vom Bund ersetzt werden (anders als die dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO zustehende Vergütung der notwendigen Dolmetscherkosten).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R145/01z. Diese ist nunmehr unter RW0000525 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000009Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011