RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Norm

MedienG §13 Abs4

Rechtssatz

Zur Veröffentlichung und dem Wert zählt nicht nur der Teil der Darstellung selbst, sondern auch der Teil, der diesbezüglich vorangestellten Fundstelle. Der Verweisungsteil kann solcherart vom erzählenden Teil der Gegendarstellung nicht eliminiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten