RS OGH 1995/6/28 11Os47/95, 15Os114/96, 14Os86/98, 15Os4/11v

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

StPO §252
StPO §258 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Eine bloße Verlesungsfiktion ("..... als verlesen gelten .....") ersetzt nicht die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke. Die Begründung des Schuldspruches mit solcherart nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln ist daher offenbar unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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