RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §13 Abs4
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Mit der im § 13 Abs 4 erster Satz MedG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druck- werke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift- oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist (RV 1979, 33 zu § 13). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.Mit der im Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz MedG aufgestellten gesetzlichen Fiktion für periodische Druck- werke, wonach ein gleicher Veröffentlichungswert jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiedergegeben wird, wurde vor allem einer formal-schematischen Ausdeutung des Begriffes des gleichen Veröffentlichungswertes Schranken gesetzt und damit klargestellt, daß es in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung bleibt, ob die Veröffentlichung der medienrechtlichen Reaktionen an der selben Stelle, zur selben Zeit oder mit der selben Überschrift- oder Textschriftgröße gebracht wird, wenn nur der gleiche Veröffentlichungswert gewahrt ist Regierungsvorlage 1979, 33 zu Paragraph 13,). Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich allen normativen Voraussetzungen, also der Veröffentlichung im selben Teil und in der gleichen Schrift, Rechnung getragen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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