Norm
StGB §130 Satz2Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in § 130 zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in Paragraph 130, zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach Paragraph 128, StGB oder Paragraph 129, StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094354Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0120OS00043_9500000_001