RS OGH 1995/6/29 15Os92/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

GRBG §1
StPO §9 Abs1 Z1 A
StPO §10 Z1
StPO §452 Z3

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Untersuchungshaft nicht vom Bezirksrichter, sondern vom Journalrichter des Landesgerichtes verhängt wurde, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060980

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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