RS OGH 2012/2/14 2Ob37/95, 2Ob131/11w

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

ASVG §333 Abs1
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Neben § 333 Abs 1 ASVG ist kein Raum für eine schadenersatzrechtlich relevante werkvertragliche Nebenpflicht, den Besteller vor den Folgen der Haftungsprivileges für einen nichtprivilegierten weiteren Schädiger zu schützen.Neben Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist kein Raum für eine schadenersatzrechtlich relevante werkvertragliche Nebenpflicht, den Besteller vor den Folgen der Haftungsprivileges für einen nichtprivilegierten weiteren Schädiger zu schützen.

Entscheidungstexte

  • RS0085257">2 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 37/95
  • RS0085257">2 Ob 131/11w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
    Vgl; Beisatz: Diese vom Gesetzgeber so gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gemäß § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie etwa die Verpflichtung zur Schad? und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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