Norm
ZustG §4Rechtssatz
Die wirksame Zustellung mittels Nachsendeauftrages nach § 205 PostO setzt voraus, daß am Ort des Nachsendeantrages eine "Abgabestelle" iS des § 4 ZustG besteht.Die wirksame Zustellung mittels Nachsendeauftrages nach Paragraph 205, PostO setzt voraus, daß am Ort des Nachsendeantrages eine "Abgabestelle" iS des Paragraph 4, ZustG besteht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16R57/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000534 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000025Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011