RS OGH 1995/7/4 5Ob60/95, 5Ob50/01s, 5Ob61/01h, 5Ob304/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Sind Küche und Kabinett einer Wohnung von der (in den sonstigen Zimmern installierten) Etagenheizung ausgespart, liegt kein für den Mieter rügepflichtiger Mangel vor. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; nur: Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T1); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T2)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069994

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten