RS OGH 1995/7/4 14Os92/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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Norm

MedienG §9 Abs2

Rechtssatz

Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann. Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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