RS OGH 1995/7/4 5Ob60/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z3 D
AußStrG §5
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3
ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (§ 30 Abs 2 ZPO iVm § 8 Abs 1 RAO und § 5 Abs 4 a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach § 40 ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062289

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten