RS OGH 1995/7/4 14Os63/95, 13Os163/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §92 Abs2

Rechtssatz

Bei der Gröblichkeit der Pflichtverletzung handelt es sich um ein objektives Tatbestandselement, das als normatives Tatbestandskorrektiv dazu dient, Vernachlässigungen minderer Art und Schwere aus dem Unrechtsbereich auszuscheiden. Persönliche (geistige oder körperliche) Eigenschaften des Täters haben daher als Kriterien der Gröblichkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten