Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 lithRechtssatz
Beträge bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.Beträge bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083675Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00123_9500000_002