RS OLG Wien 1995/07/05 15R45/95

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90, WR 489, wiederholt in 15 R 45/95.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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