Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schönthal und Dr.Hoch in der Rechtssache der klagenden Partei ***** M***** vertreten durch Dr.W*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ***** T***** 2.) V*****, vertreten durch Dr.***** R*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.379,8o samt Anhang (Rekursinteresse: S 14.99o,o4), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.1.1995, 16 Cg 27/94x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil dahin a b g e ä n d e r t , daß die der Klägerin von den Beklagten zu ersetzenden Verfahrenskosten erster Instanz anstelle von S 34.553,76 mit S 45.796,72 (darin S 5.o26,12 USt) bestimmt werden.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.384,15 (darin S 397,41 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 17.12.1991 um 17.oo Uhr ereignete sich auf der ampelgeregelten
Kreuzung Reinprechtsdorfer-
straße/Jahngasse in 1o5o Wien ein Verkehrsunfall, an dem die Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mazda 323, Kennzeichen W 33.oo3 C und die Klägerin mit ihrem Pkw VW Golf, Kennzeichen W 54825 B beteiligt waren.
Die Klägerin begehrte zunächst S 99.179,8o an Reparaturkosten und S
5o. ooo,-- Schmerzengeld und machte ein Feststellungsbegehren dahingehend, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber für sämtliche künftige Folgen aus dem gegenständichen Unfall hafteten, die Zweitbeklagte jedoch "im Rahmen des Versicherungsvertrages" geltend, welches mit S 15.ooo,-- bewertet wurde. Auf Grund eines Rechenfehlers führte die Klägerin im Leistungsbegehren jedoch nicht die korrekte Summe von S 149.179,8o an, sondern einen Klagsbetrag von S 164.179,8o. Irrtümlich wurde dabei auch die Bewertung des Feststellungsbegehrens zu den geltend gemachten Beträgen addiert (ON 1, Seite 1 bzw. Seite 3). Die Beklagten haben diesen Fehler offenbar bemerkt und in ihrer Klagebeantwortung bei der Streitwertangabe den korrekten Betrag von S 149.179,8o für das Leistungsbegehren und S 15. ooo,-- für das Feststellungsbegehren sowie einen Gesamtstreitwert von S 164.179,8o angeführt (ON 2). Mit Schriftsatz vom 16.9.1992 dehnte die Klägerin das Leistungsbegehren um S 13.2oo,-- an Krankenbehandlungskosten auf (korrekt) S 162.379,8o aus (ON 3). Die Beklagten wendeten mit Schriftsatz vom 8.1o.1992 die Differenz zwischen Zeitwert und Wrackerlös des total beschädigten Fahrzeuges des Erstbeklagten zuzüglich Ummeldekosten mit einem Gesamtbetrag von
S 46.5oo,-- kompensando bis zur Höhe "des Klagsbetrages" ein (ON 4).
In der (ersten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.11.1992 hat die Klägerin nach Vortrag ihrer Schriftsätze das Leistungsbegehren (Punkt 1 des Urteilsantrages) um einen Betrag von S 15. ooo,-- auf Grund eines Rechenfehlers "eingeschränkt" und klargestellt, daß die Klagsforderung unter Berücksichtigung der Ausdehnung um S 13.2oo,-- auf einen Betrag von S 162.379,8o (dies entspricht der bereits im Schriftsatz ON 3 angeführten Summe) zu lauten hat (ON 5). In der Verhandlung vom 2.8.1993 wurde das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten dahin modifiziert, daß diese der Höhe nach nur bis zur Deckungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag hinsichtlich des Pkw W 33.oo3 C hafte (ON 11).
Nach Vorliegen der Ergebnisse des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 14) ließ die Klägerin zu Beginn der (letzten) mündlichen Streitverhandlung vom 28.9.1994 das Feststellungsbegehren fallen und schränkte das Leistungsbegehren in der Position Schmerzengeld um S 2o.ooo,-- ein, also insgesamt auf S 142.379,8o (ON 16).
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit S 139.379,8o als zu Recht bestehend, verneinte den Bestand der Gegenforderung und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin den Betrag von S 139.379,8o samt 4 % Zinsen seit 27.6.1992 zu bezahlen sowie ihr die mit S 34.553,76 (darin enthalten S 11.857,6o Barauslagen und S 3.782,69 USt) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 3.ooo,-- wies das Erstgericht ab, wozu es feststellte, daß die Krankenversicherung der Klägerin diesen Teil der Behandlungskosten ersetzt habe (Seite 8 der Urteilsausfertigung). Die Kostenentscheidung sei im § 43 Abs.1 und 2 ZPO begründet, wobei insgesamt drei Verfahrensabschnitte zu bilden wären: Der erste Abschnitt habe lediglich aus der Klagsschrift bestanden; der zweite reiche vom Schriftsatz ON 3 bis zum Gutachten ON 14 und der dritte bestehe aus der mündlichen Streitverhandlung vom 28.9.1994. Im ersten und zweiten Abschnitt habe die Klägerin mit jeweils rund 79 % obsiegt, weshalb ihr 58 % der Kosten zuzusprechen gewesen seien, also S 3.5o3,2o bzw. S 9.463,86. Barauslagen wären im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen. Im ersten Verfahrensabschnitt seien jedoch keine Sachverständigengebühren aufgelaufen, während im zweiten Verfahrensabschnitt die Gebühren des Sachverständigen Dr.Kamelreiter S 3.6oo,-- betragen hätten und jeweils zur Hälfte von den Streitteilen getragen worden seien. Ausgehend vom Ausmaß des Obsiegens wären der Klägerin S 1.422,-- zu ersetzen und den Beklagten S 378,--. Im dritten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin bis auf S 3. ooo,-- voll obsiegt, sodaß ihr volle Kosten auf Basis des obsiegten Betrages zustünden, also S 4.227,-- (ohne USt). Auch der Streitgenossenzuschlag sei bisher in der Berechnung nicht berücksichtigt. An Sachverständigengebühren für Dr.Kamelreiter wären im dritten Verfahrensabschnitt S 4.4oo,-- aufgelaufen. Ausgehend von der Berechnung im Ausmaße des Obsiegens bedeute dies, daß der Klägerin S 1.738,-- zu ersetzen wären und den Beklagten S 462,--. Insgesamt errechne sich daher hinsichtlich der Sachverständigengebühren Dris.Kamelreiter ein Betrag von S 2.32o,-- zu Gunsten der Klägerin. Die Gebühren des Sachverständigen Prof.Kaiser seien ausschließlich im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufen, wobei sich ausgehend vom Ausmaße des Obsiegens (79 % zu Gunsten der Klägerin) ein Betrag von S 4.171,2o ergebe. Dies bedeute auf Grund der Sachverständigengebühr insgesamt einen Betrag von S 6.491,2o zu Gunsten der Klägerin. An Pauschalgebühr habe sie S 6.24o,-- entrichtet. Ausgehend vom Ausmaße des Obsiegens in den jeweiligen Abschnitten errechne sich zu ihren Gunsten ein Betrag von S 5.366,4o. Bei Errechnung der Endsumme seien 1o % Streitgenossenzuschlag und 2o % USt berücksichtigt worden.Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit S 139.379,8o als zu Recht bestehend, verneinte den Bestand der Gegenforderung und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin den Betrag von S 139.379,8o samt 4 % Zinsen seit 27.6.1992 zu bezahlen sowie ihr die mit S 34.553,76 (darin enthalten S 11.857,6o Barauslagen und S 3.782,69 USt) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 3.ooo,-- wies das Erstgericht ab, wozu es feststellte, daß die Krankenversicherung der Klägerin diesen Teil der Behandlungskosten ersetzt habe (Seite 8 der Urteilsausfertigung). Die Kostenentscheidung sei im Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO begründet, wobei insgesamt drei Verfahrensabschnitte zu bilden wären: Der erste Abschnitt habe lediglich aus der Klagsschrift bestanden; der zweite reiche vom Schriftsatz ON 3 bis zum Gutachten ON 14 und der dritte bestehe aus der mündlichen Streitverhandlung vom 28.9.1994. Im ersten und zweiten Abschnitt habe die Klägerin mit jeweils rund 79 % obsiegt, weshalb ihr 58 % der Kosten zuzusprechen gewesen seien, also S 3.5o3,2o bzw. S 9.463,86. Barauslagen wären im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen. Im ersten Verfahrensabschnitt seien jedoch keine Sachverständigengebühren aufgelaufen, während im zweiten Verfahrensabschnitt die Gebühren des Sachverständigen Dr.Kamelreiter S 3.6oo,-- betragen hätten und jeweils zur Hälfte von den Streitteilen getragen worden seien. Ausgehend vom Ausmaß des Obsiegens wären der Klägerin S 1.422,-- zu ersetzen und den Beklagten S 378,--. Im dritten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin bis auf S 3. ooo,-- voll obsiegt, sodaß ihr volle Kosten auf Basis des obsiegten Betrages zustünden, also S 4.227,-- (ohne USt). Auch der Streitgenossenzuschlag sei bisher in der Berechnung nicht berücksichtigt. An Sachverständigengebühren für Dr.Kamelreiter wären im dritten Verfahrensabschnitt S 4.4oo,-- aufgelaufen. Ausgehend von der Berechnung im Ausmaße des Obsiegens bedeute dies, daß der Klägerin S 1.738,-- zu ersetzen wären und den Beklagten S 462,--. Insgesamt errechne sich daher hinsichtlich der Sachverständigengebühren Dris.Kamelreiter ein Betrag von S 2.32o,-- zu Gunsten der Klägerin. Die Gebühren des Sachverständigen Prof.Kaiser seien ausschließlich im zweiten Verfahrensabschnitt aufgelaufen, wobei sich ausgehend vom Ausmaße des Obsiegens (79 % zu Gunsten der Klägerin) ein Betrag von S 4.171,2o ergebe. Dies bedeute auf Grund der Sachverständigengebühr insgesamt einen Betrag von S 6.491,2o zu Gunsten der Klägerin. An Pauschalgebühr habe sie S 6.24o,-- entrichtet. Ausgehend vom Ausmaße des Obsiegens in den jeweiligen Abschnitten errechne sich zu ihren Gunsten ein Betrag von S 5.366,4o. Bei Errechnung der Endsumme seien 1o % Streitgenossenzuschlag und 2o % USt berücksichtigt worden.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die von den Beklagten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 49.543,48 bestimmt werden.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerberin rügt zunächst zu Recht, daß die "Einschränkung" in der ersten Streitverhandlung tatsächlich eine Richtigstellung bedeutete und daher keine Kostenfolgen nach sich zog. Bei Unklarheiten über den Inhalt von Prozeßerklärungen kommt es nämlich ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzweckes und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß. Es ist dies Ausfluß der objektivierten Erklärungstheorie: Zu ermitteln ist nicht der tatsächliche (innere) Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert (Fasching Lehrbuch**2 Rz 757; RZ 1992/8; JBl.1993, 792; RZ 1994/3o).
Nach diesen Grundsätzen bestand aber kein Anlaß daran zu zweifeln, daß der objektive Erklärungswert der Klagseinschränkung in der ersten mündlichen Streitverhandlung in einer Klarstellung der Höhe des Leistungsbegehrens, nicht aber in einer Reduktion der Klagsforderung bestand. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten bereits in ihrer Klagebeantwortung von der korrekten Höhe des Klagsanspruches ausgegangen sind (ON 2) und daraus, daß in der Folge auf "S 162.379,8o" ausgedehnt wurde (ON 3) und nicht etwa auf S 177.379,8o. Eine derartige Ziffer scheint im Akt nur für den Gesamtstreitwert nirgends auf (S.1 in ON 13).
Zutreffend macht die Rekurswerberin aber auch geltend, daß die Ausmittlung des Schmerzengeldbetrages vom Sachverständigen abhängig gewesen sei. Eine Begründung, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs.2 Fall 3 ZPO bei der kostenrechtlichen Beurteilung der nach den Gutachtensergebnissen durchgeführten Einschränkungen (um 4o % der ursprünglichen Schmerzengeldforderung bzw. hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) unterblieb, ist der angefochtenen Kostenentscheidung nicht zu entnehmen. Von einer unverhältnismäßigen Überklagung (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1o zu § 43 ZPO) kann hier aber jedenfalls keine Rede sein:Zutreffend macht die Rekurswerberin aber auch geltend, daß die Ausmittlung des Schmerzengeldbetrages vom Sachverständigen abhängig gewesen sei. Eine Begründung, weshalb die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Fall 3 ZPO bei der kostenrechtlichen Beurteilung der nach den Gutachtensergebnissen durchgeführten Einschränkungen (um 4o % der ursprünglichen Schmerzengeldforderung bzw. hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) unterblieb, ist der angefochtenen Kostenentscheidung nicht zu entnehmen. Von einer unverhältnismäßigen Überklagung (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1o zu Paragraph 43, ZPO) kann hier aber jedenfalls keine Rede sein:
Daß § 43 Abs.2 ZPO nur vom "Betrag" der erhobenen Forderung spricht, steht seiner Anwendung nicht entgegen, weil sich dieser nicht nur auf bereits entstandene, sondern auch auf in der Zukunft entstehende Schäden in noch ungewisser Höhe beziehen kann. Letztere konnten aber zunächst nicht ziffernmäßig, sondern nur in Form eines Feststellungsbegehrens geltend gemacht werden. Daher ist auch die Einschränkung um das Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Folgen als Einschränkung um einen (unbestimmten) Betrag, der von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, anzusehen und somit vom gänzlichen Obsiegen im Umfang des schließlich zuerkannten Betrages auszugehen, ohne die Einschränkungen während des Verfahrens als teilweises Unterliegen zu werten, weil auch die Bewertung des Feststellungsbegehrens angemessen war (hg. 13 R 144/9o vom 23.8.199o in WR 489).Daß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nur vom "Betrag" der erhobenen Forderung spricht, steht seiner Anwendung nicht entgegen, weil sich dieser nicht nur auf bereits entstandene, sondern auch auf in der Zukunft entstehende Schäden in noch ungewisser Höhe beziehen kann. Letztere konnten aber zunächst nicht ziffernmäßig, sondern nur in Form eines Feststellungsbegehrens geltend gemacht werden. Daher ist auch die Einschränkung um das Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Folgen als Einschränkung um einen (unbestimmten) Betrag, der von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war, anzusehen und somit vom gänzlichen Obsiegen im Umfang des schließlich zuerkannten Betrages auszugehen, ohne die Einschränkungen während des Verfahrens als teilweises Unterliegen zu werten, weil auch die Bewertung des Feststellungsbegehrens angemessen war (hg. 13 R 144/9o vom 23.8.199o in WR 489).
Weil die Klägerin darüberhinaus aber durch die Abweisung von S 3. ooo,-- nur mit einem geringfügigen Teil ihres (eingeschränkten) Begehrens (2 %) unterlegen ist, war ihr insgesamt voller Kostenersatz zuzuerkennen. Dies allerdings nicht - wie vom Rekurs berechnet - ausgehend von S 142.379,8o, sondern nur auf Basis des obsiegten Betrages von S 139.379,8o (hg. 14 R 2o5/93 vom 23.3.1994 in WR 642), sowie unter Berücksichtigung der Rücküberweisung eines Kostenvorschusses der Klägerin im Ausmaß von S 72o,-- (ON 17).
Es ergeben sich daher nachstehende Kosten:
Verdienst: Barauslagen:
21. 7. 1992 Klage/Pauschalgeb. S 2.516,-- S 6.24o,--
ES S 2.516,--
24. 9. 1992 Schrifsatz S 2.516,--
ES S 1.258,--
5.11. 1992 Verhandlung 1/2 S 2.516,--
Fahrt S 4o,--
ES/Kostenvorschuß S 1.258,-- S 3.ooo,--
13. 1. 1993 Bekanntgabe S 252,--
ES S 126,--
28. 4. 1993 Verhandlung 4/2 S 3.774,--
Kostenvorschuß S 6.28o,--
ES/Fahrt S 1.887,-- S 4o,--
28. 9. 1994 Verhandlung 2/2 S 2.818,--
Fahrt S 4o,--
S 1.4o9,--
S 22.846,-- S 15.64o,--
1o % Streitgen. S 2.284,6o
2o % USt S 5.o26,12
BA S 15.64o,--
S 45.796,72
Aus den dargelegten Gründen war dem Kostenrekurs teilweise Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf §§ 41, 5o ZPO; § 11 RATG. Bemessungsgrundlage war der ersiegte Kostenbetrag von S 11.242,96. Eine Pauschalgebühr für den Kostenrekurs war nicht zu entrichten und daher vom Gegner auch nicht zu ersetzen.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf Paragraphen 41, 5 o, ZPO; Paragraph 11, RATG. Bemessungsgrundlage war der ersiegte Kostenbetrag von S 11.242,96. Eine Pauschalgebühr für den Kostenrekurs war nicht zu entrichten und daher vom Gegner auch nicht zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:01500R00045.95.0705.000Dokumentnummer
JJT_19950705_OLG0009_01500R00045_9500000_000