RS OGH 1995/7/5 10ObS123/95 (10ObS124/95)

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lith

Rechtssatz

Daß ua nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler in mehrfacher Hinsicht anders behandelt werden als zB vollversicherte Dienstnehmer, ist ua dadurch begründet, daß es sich bei Schülern um noch nicht in das Erwerbsleben eingeordnete Personen handelt, die für ihren Unfallversicherungsschutz auch noch keine Beiträge leisten müssen. Und da tatsächlichen Unterschiede lassen es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen, daß Schüler im Leistungsrecht der Unfallversicherung teilweise behandelt werden als etwa Dienstnehmer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083669

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00123_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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