RS OGH 1995/7/5 10ObS83/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1995
beobachten
merken

Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Daß der Versicherte zur Durchführung einer Reparatur zwecks Behebung des auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Wege eingetretenen Schadens unter Umständen noch einmal an seinem Wohnsitz zurückkehren muß, schließt den Versicherungsschutz nicht unbedingt aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084891

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten