RS OGH 1995/7/5 15R45/95

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Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs.2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000482

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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