Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs.2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann Paragraph 43, Absatz 2, ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000482Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011