RS OGH 1995/7/11 4Ob58/95, 4Ob223/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1995
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Norm

UrhG §1
UrhG §3 Abs1

Rechtssatz

Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 58/95
  • 4 Ob 223/00y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 223/00y
    Auch; nur: Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076392

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB00058_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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