Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Für den konkreten Straffall relevante Urteile, die in anderen Verfahren gefällt wurden, sind als "Urkunden und Schriftstück anderer Art" grundsätzlich gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen, es sei denn in einem solchen Urteil ist die Aussage von Zeugen (oder Mitbeschuldigten) festgehalten, die (gemäß § 252 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit) nicht verlesen werden dürfen. Ein entgegen diesem Verbot verlesenes Urteil bzw verlesene Urteilspassage begründet Nichtigkeit gemäß § 252 Abs 4 StPO.Für den konkreten Straffall relevante Urteile, die in anderen Verfahren gefällt wurden, sind als "Urkunden und Schriftstück anderer Art" grundsätzlich gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO zu verlesen, es sei denn in einem solchen Urteil ist die Aussage von Zeugen (oder Mitbeschuldigten) festgehalten, die (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO bei sonstiger Nichtigkeit) nicht verlesen werden dürfen. Ein entgegen diesem Verbot verlesenes Urteil bzw verlesene Urteilspassage begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz 4, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098420Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0130OS00075_9500000_001