RS OGH 1995/7/12 9ObA117/95 (9ObA118/95)

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Norm

ASGG §9 Abs2
ZusatzkollV 01.07.1988 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2
  1. ASGG § 9 heute
  2. ASGG § 9 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ASGG § 9 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ASGG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ASGG § 9 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  6. ASGG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

Rechtssatz

Nach den Inhalt des ZusatzkollV und der Richtlinien hat die Bauarbeiterkasse, Urlaubskasse und Abfertigungskasse primär über einen Antrag auf den Unterschiedsbetrag zu entscheiden; als Rechtsmittel wird die Anrufung eines Gremiums vorgesehen, das über die Frage unanfechtbar entscheiden soll. Dem Gremium kommt damit die Funktion eines Schiedsgerichtes zu, das aber nach § 9 Abs 2 ASGG zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht von vornherein eingerichtet werden kann. Diese Bestimmung des ZusatzkollV verstößt daher gegen das Gesetz und ist unwirksam. Der Anspruch kann daher klageweise geltend gemacht werden.Nach den Inhalt des ZusatzkollV und der Richtlinien hat die Bauarbeiterkasse, Urlaubskasse und Abfertigungskasse primär über einen Antrag auf den Unterschiedsbetrag zu entscheiden; als Rechtsmittel wird die Anrufung eines Gremiums vorgesehen, das über die Frage unanfechtbar entscheiden soll. Dem Gremium kommt damit die Funktion eines Schiedsgerichtes zu, das aber nach Paragraph 9, Absatz 2, ASGG zur Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht von vornherein eingerichtet werden kann. Diese Bestimmung des ZusatzkollV verstößt daher gegen das Gesetz und ist unwirksam. Der Anspruch kann daher klageweise geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0063965">9 ObA 117/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 117/95
    Veröff: SZ 68/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063965

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_009OBA00117_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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