Beis wie T1; Beisatz: Ebensowenig soll dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, durch die Wahl seiner Antragstellung(en) die Zulässigkeit einer Säumnisklage und die anwendbare Rechtslage steuern zu können, wenn er hintereinander mehrere Anträge stellt, die inhaltlich dieselbe Leistung begehren, aber als Folge des divergierenden Einbringungszeitpunkts verschiedene Stichtage auslösen – dies mit Einfluss auf die Rechtslage. (T4)
Beisatz: Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Sechsmonatefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über, weshalb – außer nach Sachverhaltsänderungen (
§ 71 Abs 3 ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten nach
§ 71 Abs 4 ASGG – kein Bescheid mehr „nachgeschoben“ werden kann. Ein dennoch erlassener Bescheid ist nach mittlerweile herrschender Meinung jedoch nicht unbeachtlich und wirkungslos, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird. (T5)