RS OGH 1995/7/13 6Ob570/94, 4Ob27/99w, 5Ob74/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §2

Rechtssatz

Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten, deren Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Die wesentlichste Gründerpflicht ist die Mitwirkung bei den zur Entstehung der GmbH erforderlichen Handlungen. Die Gründer sind daher vor allem zur Erbringung der vor der Anmeldung der Gesellschaft zu leistenden Einlagen an die Vorgesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer verpflichtet und müssen an der Vollendung der juristischen Person durch Beseitigung etwaiger Eintragungshindernisse mitwirken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 570/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 570/94
    Veröff: SZ 68/129
  • 4 Ob 27/99w
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 27/99w
    Auch; nur: Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten. (T1); Veröff: SZ 72/32
  • 5 Ob 74/05a
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 74/05a
    Beisatz: Bei der Verletzung dieser Verpflichtung greift bereits die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052720

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_0060OB00570_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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