RS OGH 2005/9/20 6Ob570/94, 4Ob27/99w, 5Ob74/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GmbHG § 2 heute
  2. GmbHG § 2 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Im Innenverhältnis entstehen durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern besondere Schutzpflichten und Treuepflichten, deren Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Die wesentlichste Gründerpflicht ist die Mitwirkung bei den zur Entstehung der GmbH erforderlichen Handlungen. Die Gründer sind daher vor allem zur Erbringung der vor der Anmeldung der Gesellschaft zu leistenden Einlagen an die Vorgesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer verpflichtet und müssen an der Vollendung der juristischen Person durch Beseitigung etwaiger Eintragungshindernisse mitwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052720

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_0060OB00570_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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