RS OGH 1995/7/13 8ObS28/95 (8ObS29/95 - 8ObS36/95)

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4 litf

Rechtssatz

Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen, sind nur im Umfang des § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG gesichert; dem Arbeitnehmer gebühren daher auch bei umfangreichen Besprechungen und Telefonaten, die sein Vertreter zwecks Anerkennung der Forderungen im Konkurs geführt hat (§§ 108 f KO) nur die tarifmäßigen Verfahrenskosten und der Ersatz der Barauslagen zuzüglich Einheitssatz, mit welchem diese Nebenleistungen abgegolten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 28/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObS 28/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076689

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBS00028_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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