Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litfRechtssatz
Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen, sind nur im Umfang des § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG gesichert; dem Arbeitnehmer gebühren daher auch bei umfangreichen Besprechungen und Telefonaten, die sein Vertreter zwecks Anerkennung der Forderungen im Konkurs geführt hat (§§ 108 f KO) nur die tarifmäßigen Verfahrenskosten und der Ersatz der Barauslagen zuzüglich Einheitssatz, mit welchem diese Nebenleistungen abgegolten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076689Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBS00028_9500000_001