RS OGH 2000/4/26 8ObA268/95, 9ObA54/00g

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum der Arbeitnehmerin bzw des sie beratenden Betriebsratsvorsitzenden ist jedenfalls vorwerfbar; eine wegen Nichtbefolgung einer Versetzung ausgesprochene Entlassung ist in der Regel rechtmäßig.

Entscheidungstexte

  • RS0054848">8 ObA 268/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 268/95
    Veröff: SZ 68/131
  • RS0054848">9 ObA 54/00g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 54/00g
    nur: Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen bedürfen nicht der Zustimmung des Betriebsrates. (T1) Beisatz: Eine objektive ex-ante-Betrachtung muss zu dem Schluss führen, dass die Einreihung die Dauer von 13 Wochen nicht erreichen werde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054848

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBA00268_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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