Norm
StGB §299 Abs1Rechtssatz
Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021