RS OGH 1995/7/18 14Os98/95, 14Os47/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1995
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Norm

StGB §299 Abs1

Rechtssatz

Auf welche Weise die Entziehung erfolgt, ist gleichgültig. Es kommt jedes Verhalten in Betracht, das dem angestrebten Ziel, den Vortäter vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren, zu dienen vermag; dabei genügt es, daß die Verfolgung (oder Vollstreckung) zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 98/95
    Entscheidungstext OGH 18.07.1995 14 Os 98/95
  • 14 Os 47/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
    Vgl; Beisatz: Der Versuch eines Polizeibeamten, einen Mitbeschuldigten oder Zeugen durch Ausübung von Druck dazu zu bewegen, seine belastenden Angaben gegen den Begünstigten nicht aufrecht zu halten, sondern die Aussage zu verweigern, stellt eine sozial-inadäquate und damit tatbildliche Handlung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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