Norm
StGB §299 Abs1Rechtssatz
Wird eine den wahren Täter deckende Falschaussage unmittelbar nach ihrer Niederschrift wahrheitsgemäß korrigiert, der Täter genannt und dies von den vernehmenden Beamten in der Anzeige festgehalten, so war diese Aussage in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Täter auch nur vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, sodaß nicht einmal der Versuch des Vergehens der Begünstigung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096092Dokumentnummer
JJR_19950718_OGH0002_0140OS00098_9500000_002