Norm
ASVG §64 Abs1 litaRechtssatz
Sobald der Asylierungsfall eingetreten ist, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger gemäß § 64 Abs 1 lit a BSVG ohne weiteres Verfahren. Dem Versicherten muß jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid, bekanntgegeben werden, daß der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen (zB die zu dem mit § 64 BSVG wortgleichen § 100 Abs 1 lit a ASVG ergangenen E).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084056Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_010OBS00151_9500000_002