RS OGH 2008/2/5 10ObS115/95 (10ObS116/95), 10ObS269/01h, 10ObS97/05w, 10ObS113/06z, 10ObS190/06y, 10

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Norm

ASVG §210 Abs2
  1. ASVG § 210 heute
  2. ASVG § 210 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 210 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 210 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 210 gültig von 17.11.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2000
  6. ASVG § 210 gültig von 01.01.1999 bis 16.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 210 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084357

Dokumentnummer

JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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