RS OGH 1995/7/25 11Os85/95

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Veröffentlicht am 25.07.1995
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Norm

ARHG §70
Eur Auslieferungsübk Art16 Abs4
  1. ARHG § 70 heute
  2. ARHG § 70 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  3. ARHG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 70 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. ARHG § 70 gültig von 01.07.1980 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073409

Dokumentnummer

JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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