RS OGH 1995/7/25 11Os85/95

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Veröffentlicht am 25.07.1995
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Norm

ARHG §70
Eur Auslieferungsübk Art16 Abs4

Rechtssatz

Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073409

Dokumentnummer

JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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