RS OGH 1995/7/25 13Os99/95

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Veröffentlicht am 25.07.1995
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Norm

GRBG §1 Abs1
GRBG §2 Abs2
StPO §180 Abs4

Rechtssatz

Wurde von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 4 StPO Abstand genommen, der Beschuldigte aber nach Beendigung des Strafvollzuges irrtümlich "in Untersuchungshaft" weiter angehalten, so kann dies mangels einer für die Freiheitsbeschränkung ursächlichen gerichtlichen Entscheidung nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre eine Grundrechtsbeschwerde allenfalls nach einem - vom Betroffenen selbst (etwa durch einen Enthaftungsantrag) herbeizuführenden - Gerichtsentscheid entweder nach dessen erfolgloser Bekämpfung oder unter dem Aspekt einer verspäteten Enthaftung (§ 2 Abs 2 GRBG) möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061074

Dokumentnummer

JJR_19950725_OGH0002_0130OS00099_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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