RS OGH 1995/7/27 1Ob18/95 (1Ob19/95), 1Ob123/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2
StPO §252 Abs2

Rechtssatz

Das Unterlassen der Antragstellung, gem § 252 Abs 2 StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Vgl; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T1); Veröff: SZ 2015/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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