RS OGH 1995/7/27 1Ob537/95 (1Ob1551/95), 5Ob259/00z, 7Ob257/01x, 7Ob225/03v, 4Ob52/06k, 5Ob236/06a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ABGB §440
ABGB §1295 Ic
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Verleitet der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch oder handelt er in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten, so wird diesem bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung einer Liegenschaft ein Schadenersatzanspruch gewährt, der den Geschädigten - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95
  • 5 Ob 259/00z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 259/00z
  • 7 Ob 257/01x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 257/01x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrige beziehungsweise rechtsmissbräuchliche Einräumung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes mit dem, die die berechtigterweise angestrebte Erlangung bücherlichen Eigentums verhindert werden soll. Beklagter hat "Naturalrestitution" durch Einwilligung zur Verbücherung zu leisten. (T1)
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Vgl auch
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Vgl; Beisatz: Dagegen ist die Ehe ein grundsätzlich auch gegenüber Dritten (dh absolut) geschütztes Rechtsgut. Die Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann daher auch dann rechtswidrig sein, wenn sie nicht die (subjektive) Intensität erreicht, die sonst für die Begründung einer Haftung wegen des Eingriffs in die Rechtsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern erforderlich ist. (T2)
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T3)
  • 6 Ob 169/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 169/07g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T4)
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Auch; Beisatz: Der Ersterwerber hat einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Es ist jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennt. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. (T5)
    Beisatz: Hat der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall- mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. (T6)
    Beisatz: Die aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags des Zweitkäufers einverleibte Höchstbetragshypothek bildet kein dem Rückfall des Eigentumsrechts an die Verkäuferin dauernd entgegenstehendes Hindernis, könnte doch der Zweitkäufer die Pfandfreistellung durch Zahlung an den Gläubiger erwirken. (T7)
  • 1 Ob 86/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
    Vgl
  • 1 Ob 140/13i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 140/13i
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. (T8)
    Beisatz: Hier: Verhinderung der Erfüllung eines Pachtvertrags durch Unterlassung der rechtzeitigen Rückstellung des Bestandobjekts durch den Vorpächter. (T9)
  • 2 Ob 87/15f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 87/15f
    Auch
  • 9 Ob 24/22b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 24/22b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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