RS OGH 1995/7/27 1Ob37/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ABGB §1295 IId2
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Soweit ein Schaden auf die Unterlassung der Anbringung von Gefahrenzeichen oder deren mangelhafte Aufstellung zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung nicht aus, wenn damit Verkehrsbeschränkungen nicht angeordnet werden, sondern damit nur vor solchen gewarnt wird, sodaß solche Fehler als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087639

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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