Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Soweit ein Schaden auf die Unterlassung der Anbringung von Gefahrenzeichen oder deren mangelhafte Aufstellung zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung nicht aus, wenn damit Verkehrsbeschränkungen nicht angeordnet werden, sondern damit nur vor solchen gewarnt wird, sodaß solche Fehler als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087639Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_003