Norm
MRK Art8 II2Rechtssatz
Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfaßt, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019