Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ein Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG in Vollziehung der Gesetze tätig. Der insoweit in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung handelnde Bauführer kann daher auch nicht neben dem gemäß § 1 Abs 1 AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden.Ein Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG in Vollziehung der Gesetze tätig. Der insoweit in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung handelnde Bauführer kann daher auch nicht neben dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087637Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_001