Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Verlagerung der Hauptverhandlung (wie hier aktuell) um ca sechs Wochen (die gemäß § 276 a StPO auch keine Wiederholung der Hauptverhandlung erfordert hätte) zur neuerlichen Ladung und Vernehmung eines beantragten, entscheidenden Tatzeugen (- der sich im aktuellen Fall auf einem Segeltörn befand -) stellt keinen Grund nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO her (siehe auch Mayerhofer - Rieder StPO 3. Auflage § 281 Z 4 ENr 110 a mit weiteren Nachweisen zu § 252, im Zusammenhang damit auch ENr 110 b).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098235Dokumentnummer
JJR_19950816_OGH0002_0130OS00101_9500000_001