RS OGH 1995/8/16 13Os79/95 (13Os80/95)

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Veröffentlicht am 16.08.1995
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Rechtssatz

Eine weitere Ablaufshemmung der im § 56 StGB normierten Widerrufsfristen ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Fall der Kassierung des Widerrufs (aus welchen Grund immer - hier Aufhebung des Widerrufs als Folge einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens).Eine weitere Ablaufshemmung der im Paragraph 56, StGB normierten Widerrufsfristen ist im Gesetz nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Fall der Kassierung des Widerrufs (aus welchen Grund immer - hier Aufhebung des Widerrufs als Folge einer teilweisen Wiederaufnahme des Verfahrens).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 16.08.1995 13 Os 79/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091731

Dokumentnummer

JJR_19950816_OGH0002_0130OS00079_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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