Norm
FinStrG §8 Abs1Rechtssatz
Der erforderliche Vorsatz muß vor oder spätestens bei der Tatausführung vorhanden sein; ein erst nach Vollendung der Tat gefaßter Vorsatz (dolus superveniens) genügt - auch im Fall nachträglicher Billigung eines zunächst fahrlässig herbeigeführten Erfolges - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086084Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0110OS00067_9500000_001