RS OGH 1995/8/22 11Os67/95

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

FinStrG §8 Abs1

Rechtssatz

Der erforderliche Vorsatz muß vor oder spätestens bei der Tatausführung vorhanden sein; ein erst nach Vollendung der Tat gefaßter Vorsatz (dolus superveniens) genügt - auch im Fall nachträglicher Billigung eines zunächst fahrlässig herbeigeführten Erfolges - nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086084

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0110OS00067_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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