RS OGH 1995/8/22 10ObS136/95, 8ObA119/98b, 10ObS40/01g, 10ObS120/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
ASGG §11 Abs1
ASGG §11a Abs2

Rechtssatz

Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 136/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 136/95
    Veröff: SZ 68/138
  • 8 ObA 119/98b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 119/98b
    Auch; nur: Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. (T1) Beisatz: § 11a Abs 2 Z 2 lit a) ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch drei Berufsrichter nur darauf ab, daß der Beschluß in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefaßt wurde, auch wenn dies unzulässig war. (T2)
  • 10 ObS 40/01g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 40/01g
    Auch
  • 10 ObS 120/07f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 120/07f
    Gegenteilig; Beisatz: Anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN2002 kannnunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2007/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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