Norm
ZPO §477 Abs1 Z2 D2bRechtssatz
Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024