RS OGH 1995/8/22 10ObS91/95, 10ObS139/95, 10ObS2004/96w, 10ObS2452/96b, 10ObS376/97k, 10ObS29/98g

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Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

BPGG §4 Abs5
EinstV §4

Rechtssatz

§ 4 Abs 5 BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 91/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 91/95
    Veröff: SZ 38/137
  • 10 ObS 139/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 139/95
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 5 stmkPGG. (T1)
  • 10 ObS 2004/96w
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 2004/96w
  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Auch; nur: § 4 Abs 5 BPGG gibt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. (T2) Beisatz: Da die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV demonstrativ aufgezählt sind, können grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden. (T3) Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 376/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 376/97k
    Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5 Ktn PGG. (T4)
  • 10 ObS 29/98g
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 29/98g
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065194

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_010OBS00091_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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