RS OGH 1995/8/22 6Ob4/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

AktG §18
BWG §65
  1. BWG § 65 heute
  2. BWG § 65 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  3. BWG § 65 gültig von 20.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. BWG § 65 gültig von 02.08.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  5. BWG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  6. BWG § 65 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  7. BWG § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  8. BWG § 65 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  9. BWG § 65 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  10. BWG § 65 gültig von 27.03.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999
  11. BWG § 65 gültig von 23.08.1996 bis 26.03.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  12. BWG § 65 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 65 Abs 1 BWG wurde dem § 18 AktG nicht derogiert. Schon aus der Bestimmung des § 24 Abs 2 KWG, daß für die Erstellung der Jahresabschlüsse auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften sind, die §§ 129 und 133 AktG sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes für Aktiengesellschaften lockern, sondern vielmehr dessen Bestimmungen so weit wie möglich auch auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften sind, angewendet wissen wollte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Kreditinstituten in die Veröffentlichungspflicht wegen deren vielfach geringerer, nur lokaler Bedeutung nur für diese eine auf den Interessentenkreis abgestellte alternative Veröffentlichungsmöglichkeit schaffen wollte.Durch die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, BWG wurde dem Paragraph 18, AktG nicht derogiert. Schon aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, KWG, daß für die Erstellung der Jahresabschlüsse auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften sind, die Paragraphen 129 und 133 AktG sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes für Aktiengesellschaften lockern, sondern vielmehr dessen Bestimmungen so weit wie möglich auch auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften sind, angewendet wissen wollte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber durch die Einbeziehung von nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Kreditinstituten in die Veröffentlichungspflicht wegen deren vielfach geringerer, nur lokaler Bedeutung nur für diese eine auf den Interessentenkreis abgestellte alternative Veröffentlichungsmöglichkeit schaffen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054821

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00004_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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