RS OGH 1995/8/23 9ObA99/95

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Norm

ArbVG §120 Abs3
  1. ArbVG § 120 heute
  2. ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Auf eine nach Ablauf der Schutzzeit zugehende Auflösungserklärung ist das besondere Verfahren nach den §§ 120 ff ArbVG nicht anzuwenden, da auch dann eine wirksame Beendigung während der "Abkühlungsperiode" nicht erfolgt ist.Auf eine nach Ablauf der Schutzzeit zugehende Auflösungserklärung ist das besondere Verfahren nach den Paragraphen 120, ff ArbVG nicht anzuwenden, da auch dann eine wirksame Beendigung während der "Abkühlungsperiode" nicht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053074

Dokumentnummer

JJR_19950823_OGH0002_009OBA00099_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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