RS OGH 2014/10/22 2Ob557/95, 3Ob148/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1995
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Norm

ZPO §534 Abs1
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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