Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015