RS OGH 1995/8/29 1Ob571/95, 2Ob253/08g, 8Ob99/12k

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §271

Rechtssatz

Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (§ 271 ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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