RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AktG §200 Abs2 Satz1
  1. AktG § 200 heute
  2. AktG § 200 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 200 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach Ablauf der im § 200 Abs 2 erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist.Nach Ablauf der im Paragraph 200, Absatz 2, erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0080305">1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080305

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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