RS OGH 1995/8/29 1Ob625/94

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ForstG 1975 §34 Abs10
ForstG 1975 §59 Abs2
Forstliche KennzeichnungsV §1
StVO §1 Abs1

Rechtssatz

Eine Forststraße im Sinn des § 59 Abs 2 ForstG gilt auch dann, wenn sie gegen allgemeines Befahren nach § 1 Abs 8 der - aufgrund des § 34 Abs 10 ForstG vom BMLF erlassenen - Forstlichen KennzeichnungsV, BGBl 1976/179 idF BGBl 1989/226, gesperrt ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr.Eine Forststraße im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, ForstG gilt auch dann, wenn sie gegen allgemeines Befahren nach Paragraph eins, Absatz 8, der - aufgrund des Paragraph 34, Absatz 10, ForstG vom BMLF erlassenen - Forstlichen KennzeichnungsV, BGBl 1976/179 in der Fassung BGBl 1989/226, gesperrt ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr.

Anmerkung

Siehe auch RS0058843

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081108

Im RIS seit

29.08.1995

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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